Hier wache ich: Hundebesitzer haften trotz Warnschild für Bissverletzungen

R+V-Infocenter: Hinweis auf freilaufenden Hund reicht nicht aus – Hundebesitzer müssen ihr Grundstück umfassend sichern

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Wer das Grundstück trotz Warnschild betritt, ist selbst schuld, wenn der Hund zubeißt? Nein, in dem Fall haftet der Tierhalter.

Wiesbaden, 12. März 2014. Auf dem Schild am Gartentor steht in großen Buchstaben „Warnung vor dem Hund“. Die gängige Meinung: Wer das Grundstück trotzdem betritt, ist selbst schuld, wenn der Vierbeiner zubeißt. Doch das Gegenteil ist der Fall. Der Geschädigte kann den Hundebesitzer für Verletzungen mitverantwortlich machen. „Ein Hinweisschild reicht als Absicherung nicht aus. Das Grundstück muss zusätzlich so geschützt sein, dass es niemand betreten kann“, sagt Ferenc Földhazi, Haftpflicht-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Selbst ein Gartentor, das sich von außen nur durch Übergreifen öffnen lässt, ändert nichts an der Haftung des Hundebesitzers.

Grundsätzlich gilt: Jeder Grundstückseigentümer muss die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von seinem Grundstück ausgehen. Dazu gehört ein freilaufender Hund. Beißt dieser zu, hat der Hundebesitzer diese Pflicht verletzt. Er haftet dann für Schäden und Verletzungen – im schlimmsten Fall ein Leben lang mit seinem gesamten Vermögen. Dabei ist es erst einmal sogar unerheblich, ob eine Person das Grundstück auf Einladung betreten hat oder unerlaubt. „Auch wenn beispielsweise spielende Kinder über den Zaun klettern und gebissen werden, ist der Hundebesitzer verantwortlich“, so R+V-Experte Földhazi. „Allerdings wird der Schadenersatz in einem solchen Fall normalerweise gekürzt.“ Schützen können sich Hundebesitzer mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Bildquelle:kein externes Copyright

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