Unfall im Freizeitpark – Verbraucherfrage der Woche der ERGO Versicherung

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Bianka R. aus Mönchengladbach:
Wir planen einen Ausflug in einen Freizeitpark. Wer haftet eigentlich, wenn dort ein Unfall passiert? Kommt hierfür eine Versicherung auf?

Manja König, Unfallexpertin von ERGO:
Wie bei allen Freizeitaktivitäten greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Unfall in einem Freizeitpark nicht. Kommt es beispielsweise zu einem Sturz von der Kletterwand oder einer Verletzung in einem Karussell, übernimmt zwar die Krankenversicherung die Kosten für die medizinische Behandlung. Für etwaige Folgeschäden kommt sie jedoch nicht auf. Nur eine private Unfallversicherung kümmert sich um mögliche Verletzungsfolgen. Eltern, die mit ihrem Nachwuchs gerne Klettergärten, Abenteuerspielplätze oder andere Freizeitparks besuchen, können ihre Kinder in ihrer privaten Unfallversicherung mit einschließen. So werden zumindest die finanziellen Folgen eines Unglücks abgefedert. Eine gute Police bietet aber nicht nur finanzielle Unterstützung im Ernstfall, sondern hilft zum Beispiel auch mit geeigneten Therapiemaßnahmen. Manche Versicherer stellen ihren Versicherten bei schweren Unfällen sogar einen Unfall-Manager zur Seite: Dieser kümmert sich individuell um die Bedürfnisse des Verletzten und steht im regelmäßigen Austausch mit Ärzten, Therapeuten und Co., um so den bestmöglichen Heilungsverlauf zu erzielen. Übrigens: Der Betreiber eines Freizeitparkes haftet nicht automatisch für einen Unfall. Er hat zwar die sogenannte Verkehrssicherungspflicht und muss dafür sorgen, dass alle Geräte und Fahrgeschäfte sicher und ordnungsgemäß aufgestellt sind. Das heißt aber nicht, dass Besucher ihn bei jedem denkbaren Unfall in die Pflicht nehmen können.
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Die Gesellschaft gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.
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