Kündigung im Zusammenhang mit Vorwurf einer Straftat – wie sollten Arbeitnehmer reagieren?

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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Arbeitsrecht

Wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, bei der sie davon ausgehen, dass sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Straftat steht, ist sowohl arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Beratung erforderlich. Das sinnvolle Vorgehen ist hier jeweils im Einzelfall genau zu prüfen und muss die Probleme beider Rechtsgebiete hinreichend berücksichtigen.

Beste Strategie muss im Einzelfall mit Mandanten abgesprochen werden

Pauschale Hinweise dazu, wie in Fällen der Kündigung im Zusammenhang mit einer Straftat vorzugehen ist, helfen nicht weiter. Die beste Strategie muss gemeinsam mit dem Mandanten erörtert werden und die Eigenheiten von arbeitsrechtlichem und strafrechtlichem Verfahren berücksichtigen. Schweigen im Kündigungsschutzverfahren führt dazu, dass der Arbeitnehmer verliert. Aussagen im Strafverfahren können wiederum erhebliche Nachteile für den Mandanten zur Folge haben. Wenn hierbei Fehler passieren, können die problematischen Konsequenzen für Arbeitnehmer sehr weitreichend sein.

Beispiele zur Verdeutlichung

Wenn etwa eine Kassiererin eine Kündigung wegen Diebstahls erhalten hat, wird das Strafverfahren besonders im Fokus stehen, da ein negativer Ausgang sehr unangenehme Folgen (Einträge im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister) auch für das weitere Arbeitsleben mit sich bringen wird. Geht es dagegen z. B. um einen Tischler, der 20 Jahre lang in seinem Betrieb gearbeitet hat und nun einige Baumaterialien aus dem Eigentum des Arbeitgebers hat mitgehen lassen, wird es wohl für ihn vor allem darum gehen, eine Abfindung zu erzielen. Der Arbeitgeber wird die Vorwürfe hier nämlich unter Umständen gar nicht beweisen können oder aber hat es in der Vergangenheit sogar allgemein geduldet, dass Baumaterialien mitgenommen wurden. Bei solchen Fällen muss also jeweils im Einzelnen genau geprüft werden, wie schwer die jeweiligen Vorwürfe wiegen bzw. wie sich der Arbeitgeber bei der Kündigung angestellt hat.

Arbeitgeber können formale Fehler machen

Arbeitgebern können in verschiedener Hinsicht formale Fehler unterlaufen, aufgrund derer Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen können, um an eine Abfindung zu kommen. Der Arbeitgeber mag zwar etwa einen Grund für seine Kündigung haben, er muss aber auch die zugrundeliegenden Tatsachen beweisen können. Hat er lediglich den Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, muss er diesen vor einer Kündigung zudem anhören. Auch dabei können Fehler passieren. Schließlich ist auch in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung notwendig. Auch hier werden viele Fehler durch den Arbeitgeber gemacht.

Hürden für Verurteilung im Strafprozess hoch

In einem möglichen Strafverfahren muss das Gericht letztlich vollends davon überzeugt sein, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Besteht die Möglichkeit, dass etwa jemand anderes verantwortlich ist, geht das nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten zugunsten des Betroffenen. Dazu ein Beispiel: Bei einer Kündigung wegen Unterschlagung aus einer Kasse kommt eine Verurteilung des Betroffenen regelmäßig schon dann nicht in Betracht, wenn mehrere Arbeitnehmer theoretisch Zugriff auf die Kasse hätten haben können. In der Praxis ist dies nahezu immer der Fall, da zum Beispiel bei Urlaub oder in Krankheitsfällen notwendig der jeweilige Arbeitnehmer vertreten werden muss.

So können wir Ihnen helfen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber, erstreiten Abfindungen und vertreten sie auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten, nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.

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24.1.2017

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