Prüfungen auf Scheinselbstständigkeit nehmen zu – wie sind Ärzte im Krankenhaus einzuordnen?

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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Arbeitsrecht

Die Prüfungen auf Scheinselbstständigkeit nehmen zu. Im Fokus der Deutschen Rentenversicherung sind auch die Krankenhäuser und die Frage, wie das dortige Personal einzuordnen ist. In einem vorherigen Beitrag hatte ich bereits zu Krankenpflegern, Krankenschwestern und dem vergleichbaren Personal Stellung genommen, die von der Rechtsprechung vornehmend als Arbeitnehmer eingeordnet werden. Wie verhält es sich nun bei Ärzten? Ist eine Beschäftigung von Ärzten als freie Mitarbeiter möglich oder sind diese eigentlich immer Arbeitnehmer?

Prüfung des Vertrags auf Scheinselbstständigkeit

Allgemein wird eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit zunächst bei dem jeweiligen Vertrag ansetzen. Zunächst kann man sich die Überschrift ansehen. Als Arbeitsvertrag sollte der Vertrag mit einem freien Mitarbeiter jedenfalls nicht bezeichnet sein. Weiteren Aufschluss können die einzelnen Regelungen innerhalb des Vertrags geben. Nicht selten enthält der Vertrag Rechte und Pflichten, die typischerweise Arbeitnehmern und Arbeitgebern zustehen bzw. obliegen. Dazu zählen etwa Regelungen zur Abwesenheit und Anwesenheit oder Weisungsrechte. Welche Bezeichnung in der Überschrift gewählt wurde, ist dann in der Regel nicht mehr entscheidend. Meist wird es sich dann bereits um einen Arbeitsvertrag handeln.

Maßgeblich ist Vertragsdurchführung

Unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung ist für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern nach der Rechtsprechung letztlich aber die tatsächliche Durchführung des Vertrags entscheidend. Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 – L 8 R 296/10 -, juris).

Ärzte regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen

Speziell die Sozialgerichte haben sich schon mehrfach mit der Einordnung von Ärzten in Krankenhäusern beschäftigt und tendieren dabei klar zu einer Qualifikation als Beschäftigte (sozialrechtliches Äquivalent zu Arbeitnehmern im Arbeitsrecht). Dabei ist entscheidend, dass Ärzte, ebenso wie letztlich Krankenschwestern, Krankenpfleger und vergleichbares Personal, in die Infrastruktur des Krankenhauses wesentlich eingebunden sind. Das gilt sogar für Chefärzte, die weisungsfrei agieren können.

Insofern besteht zwar keine fachliche Weisungsgebundenheit, doch auch Chefärzte werden sich oftmals nach Organisationsplänen im Rahmen des Krankenhausbetriebs zu richten haben und können dann dadurch ebenso eingegliedert und folglich als Beschäftigte/Arbeitnehmer anzusehen sein. Dazu das Bundesarbeitsgericht: „Dass der Chefarzt eines Krankenhauses oder einer Abteilung eines Krankenhauses bei seiner rein ärztlichen Tätigkeit, d.h. bei der Behandlung der Patienten, eigenverantwortlich und an Weisungen des Krankenhausträgers nicht gebunden ist, schließt nicht aus, dass sein Beschäftigungsverhältnis dennoch ein Arbeitsverhältnis sein kann. Ein Arbeitsverhältnis ist es dann, wenn der Chefarzt im Übrigen im Wesentlichen weisungsgebunden und damit vom Krankenhausträger persönlich abhängig ist“ (BAG, Urteil vom 27. Juli 1961 – 2 AZR 255/60 -, BAGE 11, 225). Dies muss demnach im Prinzip erst recht für die anderen Ärzte, Honorarärzte etc. gelten, die neben der Eingliederung ja auch noch fachlich weisungsgebunden tätig sind. Auch wenn einige Arbeitsgerichte unverständlicherweise in eine andere Richtung tendieren, so gilt eigentlich zusammenfassend, dass im Krankenhaus beschäftigte Ärzte Arbeitnehmer sind.

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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

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Stiftung Warentest

29.03.2017

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