Seminarveranstaltung: Erbschaft – Nachlass – Ausschlag

Ich habe geerbt! Super ein Vermögen oder Hilfe, da sind Schulden!

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Consortis Verwaltungs GmbH, Berlin

Die Consortis Verwaltungs GmbH mit Hauptsitz in Berlin ist ein junges, innovatives Unternehmen, welches vom Geschäftsführer Daniel Volbert geleitet wird. Im Rahmen von Seminarveranstaltungen informiert das Unternehmen Consortis Verwaltungs GmbH Verbraucher, Interessierte, Mitarbeiter und Investoren über neue Entwicklungen rund um Finanzen, Steuern und Rechtstipps. Die Seminarveranstaltung am 08.05.2013 in Berlin zu dem Themenschwerpunkt mit rechtlicher Diskussion „Nachlass und Ausschlag der Erbschaft“ fand großes Interesse.

Erben gleich Freude, da denken wir an Omas Häuschen, Opas Gespartem, Schmuck und Wertgegenstände, Ländereien und Baugrundstücke, endlich ein kleines bisschen Glück! Doch nicht immer scheint der Blick durch die rosarote Brille angebracht zu sein, Kritik ist durchaus gerechtfertigt!

Erbschaft – Nachlass was bedeutet das? Wer ist zuständig?

Der Ausdruck Erbschaft bezeichnet im deutschen Erbrecht das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbschaft ist also der Gegenstand dieses Rechtsüberganges, der sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Vermögens des Erblassers umfasst. Neben dem Eigentum wird kraft § 857 Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen.

Die Verfügungen des Erblassers/der Erblasserin werden im Nachlassgericht eröffnet. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bereich der Erblasser zuletzt seinen ständigen Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht hat sämtliche Aufgaben rund um die Verfügungen von Todes wegen zu erfüllen. Das Gericht hat alle Beteiligten einzuladen und vom Inhalt der Verfügungen zum Nachlass zu unterrichten. Die Erben des Nachlasses erhalten auf Antrag einen Erbschein. Auch Erbausschlagungen können hier beurkundet werden.

Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen.

Was wenn Verdacht auf einen überschuldeten Nachlass besteht?

Manche gehen den radikalen Weg wie hier in einem Beispiel beschrieben: Klaus M. hat hier diesen Weg eingeschlagen, sehr radikal. Noch bevor er überhaupt wirklich wusste, ob die Schulden (Passiven) die Werte (Aktiven) des Nachlasses übersteigen, hat er auf seine Erbenstellung verzichtet. Dabei bestand gar keine Notwendigkeit, so überstürzt zu handeln. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass man einem überschuldeten Nachlass durch rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft entfliehen müsste. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit dem Tage, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seit dem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich! Die Ausschlagung befreit von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Auch der Erbe eines überschuldeten Nachlasses hat für sein sonstiges Vermögen nichts zu befürchten, wenn er sich nur richtig verhält, das heißt die nachstehenden Darlegungen beachtet:

Zunächst geht er erst einmal daran, Ordnung in den Nachlass zu bringen und sich ein Bild zu verschaffen, wer eigentlich alles Ansprüche gegen den Nachlass erhebt. Ergeben die Vorgefundenen Korrespondenzen und Papiere nicht genügend Übersicht, wem gegenüber Tante Olga verschuldet war; so kann sich Klaus M. dadurch Klarheit verschaffen, dass er ein Aufgebotsverfahren zur Feststellung der Nachlassgläubiger beantragt.

Es ist ja nun denkbar, dass sich irgendein Gläubiger in dem Aufgebotsverfahren nicht meldet, zum Beispiel weil er erst nach Jahren aus dem Ausland zurückkehrt. Dann braucht Klaus M. an diesen Gläubiger nicht mehr zu leisten, wenn er den Nachlass aufgebraucht hat, um die Gläubiger zu befriedigen, die sich in dem Aufgebotsverfahren gemeldet haben. Ist ihm nach deren Befriedigung noch etwas von dem Nachlass verblieben, so muss er die Restwerte nunmehr dem nachgekommenen Gläubiger zur Verfügung stellen, damit dieser sich daran befriedigen kann. Hat Klaus M. diese Werte inzwischen aufgebraucht, so kann dieser Gläubiger nichts mehr verlangen, denn Klaus durfte nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens annehmen, dass er nun die Gläubiger Tante Olgas kannte.

Klaus M. entschließt sich also, die Ausschlagung nicht vorzunehmen. Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagung ist bei dem für den Nachlassvorgang zuständigen Nachlassgericht, jedem Notar oder dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, zu erklären.

Bei einer letztwilligen Verfügung – Testament oder Erbvertrag – ist dieses der Tag, an dem er vom Nachlassgericht von der Testamentseröffnung benachrichtigt wird. Der Nachlass fällt bei einer Ausschlagung dem nächstberufenen Erben, z. B. den eigenen Kindern an. Das Nachlassgericht oder der Notar sollten über die eventuelle Genehmigungspflicht der Ausschlagungserklärung belehren.

Eine rege Diskussion mit Erfahrungsaustausch schloss sich der Veranstaltung an, die Punkte wurden vertieft. Weitere Veranstaltungen zu diesem Thema sollen zeitnah stattfinden und in Modulen veröffentlicht werden.

V.i.S.d.P.:

Daniel Volbert
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Die Consortis Verwaltungs GmbH ist ein junges, innovatives Unternehmen, welches im Jahr 2008 gegründet wurde. Die Consortis Verwaltungs GmbH bietet den Verbrauchern ein Maximum an Sicherheit und Optimierung in Zusammenarbeit mit eigenen Finanz- und Steuerexperten. Die Consortis GmbH und das Mitarbeiterteam zeigt verschiedene Möglichkeiten der Steueroptimierung auf und entwickelt ein passend individuell zugeschnittenes und unverbindliches Gesamtkonzept zur optimalen Steuererstattung. Weitere Informationen unter www.consortis-gmbh.de

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